Glas-Moser | Flachgläser in allen Variationen
3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Strasse 2-4 | +43 (0) 2742 / 36 24 34

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Glas-Moser Ing. G. Moser Ges.m.b.H, 3100 St. Pölten, Daniel Gran Straße 2-4A

  1. GELTUNGSBEREICH:

Die Firma Ing. G. Moser Ges.m.b.H., im folgenden kurz Moser genannt, schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Moser.

  1. ANGEBOT UND AUFTRÄGE:

Sämtliche Angebote von Moser sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge oder Anbote werden von Moser durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Erfüllung angenommen. Vertragsgrundlage ist die Auftragsbestätigung, bei Annahme durch Erfüllung der Lieferschein.

Für die Richtigkeit des Auftrages, für Fehler und Ungenauigkeiten in den Aufträgen, für Übertragungsfehler oder Verständnisabweichungen, auch für zur Verfügung gestellte Information wie etwa Ausschreibungsunterlagen haftet der Besteller.

  1. TECHNISCHE ANGABEN/TOLERANZEN:

Sämtliche Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Moser selbst keine Glaswaren herstellt oder bearbeitet sondern nur weiterverkauft. Die Haftung dafür, dass die Bestellung technisch/statisch etc. richtig ist, liegt daher ausschließlich beim Besteller. Moser ist somit an die Vorgaben der jeweils eigenen Lieferanten gebunden. Die vom Hersteller festgesetzte Abweichungsbandbreite/Toleranz (wie u.a. Bohrung, Dicke, Maße) wird vom Besteller als handelsüblich akzeptiert und kann keinen Grund für Beanstandung/Haftung bieten. Glasstärken werden von Moser nach dem Auftrag oder der technischen Fertigungsmöglichkeit laut Angabe des Lieferanten ausgewählt. Der Besteller haftet selbst für physikalische/technische/statische Eignung des bestellten Glases. Der Besteller nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass Moser nicht über Glasverarbeitungsfachwissen verfügt.

Der Besteller verpflichtet sich daher Schablonen für die bestellten Glaswaren (insbesondere für Sonderformen) zur Verfügung zu stellen und haftet für deren Richtigkeit, insbesondere Ausmaß und Dicke.

Die Fertigung nach Schablonen erfordert aufgrund des benötigten Equipments, des aufwendigeren Handling durch Zwischenlagerung, etc. einen höheren Aufwand. Dieser Mehraufwand wird durch die Verrechnung eines Zuschlags je Schablone abgedeckt.

Folgende Punkte sind für eine korrekte Schablonenverarbeitung notwendig:

  • Jede Schablone muss mit Kundennamen und Kommission beschriftet sein.
  • Schablonen müssen aus einem formstabilen Material ohne Stöße, Überlappungen,

Verschraubungen, etc. mit maximal 10 mm Stärke bestehen.

  • Schablonen können nur im Maßstab 1:1 angenommen und verarbeitet werden.
  • Teilschablonen sind nicht zulässig.
  • Bei Unklarheiten gilt grundsätzlich die Schablone als verbindlich.
  1. GEFAHRENÜBERGANG/ERFÜLLUNGSORT:

Die Lieferung erfolgt ab Lager bzw. ab Werk Moser oder ab Hersteller. Erfüllungsort ist St. Pölten. Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Unterganges, in welcher Form immer sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht zum jeweils frühesten Zeitpunkt – auch bei Glasbruch – auf den Besteller über, sofern das Gesetz nicht einen noch früheren Zeitpunkt vorsieht:

  1. a)  mit Einlangen der Ware am vereinbarten Lieferort unabhängig von der Art der Entladung;
  2. b)  mit Übergabe der Ware an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten;
  3. c)  bei Versand mit der Übergabe an einen Frachtführer;
  4. d)  bei Abholung mit termingerechter Bereitstellung bei Moser oder der Zusendung der

Fertigstellungsanzeige.

Ist die Anlieferung an einen bestimmten Ort vereinbart, so geht die Gefahr spätestens bei termingerechter Anlieferung auf den Besteller über auch wenn keine Bestätigung der Übernahme durch den Besteller oder dessen Vertreter erfolgt. Bei Anlieferung an eine Baustelle ist die Übergabe an jede dort befugterweise tätige Person zulässig. Eine Hilfeleistung des Lieferanten beim Abladen schließt den Gefahrenübergang nicht aus. Spätestens ab dem Gefahrenübergang hat der Vertragspartner die Kosten der Einlagerung zu tragen. Sofern die Ware bei Gefahrenübergang nicht bereits an den Kunden übergeben ist, entscheidet Moser, ob die Einlagerung bei Moser oder bei einem Dritten erfolgt. Moser ist bei Übernahmeverzug unter Setzung einer angemessenen, zumindest 7-tägigen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Nach Vereinbarung ist Moser bereit Glas gegen Verrechnung auf Basis der aktuellen Preisliste von Moser zu entsorgen. Voraussetzung ist, dass dieses bei Moser bezogen wurde sowie das zu entsorgende Glas sortenrein getrennt (reines Glas, Verbundglas, Drahtglas, etc.) bei Moser angeliefert bzw. bereitgestellt wird.

  1. LIEFERFRISTEN:

Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich für einen bestimmten Auftrag vereinbart wird. Jede Änderung oder Ergänzung des Auftrages macht eine Terminzusage unverbindlich. Auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen steht Moser eine Nachfrist von maximal 14 Tagen zu ohne dass Verzugsfolgen eintreten und ist Moser an Liefertermine nicht gebunden, wenn die Lieferverzögerungen auf von Moser nicht verschuldeten, nicht zu vertretenden und nicht beeinflussbaren Umständen wie etwa Lieferschwierigkeiten beruht.

  1. ANLIEFERUNG:

Erfolgt die Lieferung der Waren durch Moser, muss der Abladeplatz für LKW leicht und gefahrlos erreichbar und für die Abladung geeignet sein. Sind Geräte zur Abladung notwendig, so sind diese vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellen, desgleichen Hilfspersonal, welches ausschließlich im Risikobereich des Bestellers liegt.

Moser ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und darüber Teilrechnungen zu legen.

Der Verleih von Akkusauggeräten durch Moser zum Versetzen von Glastafeln erfolgt gegen Entgelt auf Basis der Preisliste von Moser. Bitte kontrollieren Sie dies bei Übernahme genau. Die nach der Rückgabe vorhandenen, bei der Übernahme nicht beanstandeten Beschädigungen, gelten als vom Ausleiher verursacht und werden in der Höhe der

Reparaturrechnung weiterverrechnet. Bitte beachten Sie die Bedienungshinweise, Sicherheitsvorschriften und maximalen Traglasten! Für Unfälle und Schäden, auch Dritten gegenüber, übernehmen wir keinerlei Haftung!

Ankündigung

Baustellenlieferungen sind mindestens 3 Werktage vor dem vereinbarten Liefertermin mit einem Disponenten von Moser abzustimmen. Es ist die genaue Lieferadresse und ein Ansprechpartner (Monteur) vor Ort mit Mobiltelefonnummer bekannt zu geben. Wenn möglich ist Moser ein Anfahrtsplan zu übermitteln.

Zufahrt und Abladestelle

Eine befestigte Zufahrts- und Wendemöglichkeit eines Anhängerzuges am Lieferort muss gegeben sein. Andernfalls ist dies unbedingt vorab abzuklären. Weiters ist ein befestigter und ausreichender Abstellplatz für die Entladung bereitzustellen. Moser behält sich das Recht vor, die Zufahrt bzw. Abladung zu verweigern.

Entladung

Es ist allein der Entscheidung von Moser vorbehalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anlieferung und Entladung vorgenommen wird. Für das Absperren der Gefahrenzone ist der Auftraggeber verantwortlich. Bestehen am Lieferort widrige Verhältnisse, die eine sichere Entladung gefährden, behält sich Moser das Recht vor die Entladung zu verweigern.

Bei Baustellenlieferungen, deren Adresse vom Firmenstandort des Bestellers abweicht, werden die entsprechenden Mehrkosten laut Preisliste verrechnet.

Einbauhilfe

Unter Einbauhilfe versteht Moser die Unterstützung beim Einglasen von großen bzw. schweren Glastafeln und/oder an schwer zugänglichen Stellen mit Hilfe unseres LKW-Krans und Glassauger. Sollte durch Verschulden von Moser ein Schaden verursacht werden, so leistet Moser kostenlosen Materialersatz für die beschädigte, von Moser gelieferte Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Bei Stehzeiten und Leistungen bei der Zustellung, die eine halbe Stunde je Fahrzeugeinheit überschreiten, sind dem Lieferanten die Selbstkosten zu ersetzen.

  1. VERPACKUNG:

Moser liefert Waren unverpackt, bei ausdrücklicher Bestellung auf Mehrwegtransportgestellen oder in Verschlägen. Die Übernahme verpackter Waren gilt als Anerkennung der Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Verpackung. Spätere Reklamationen hinsichtlich der verpackt übernommenen Ware sind unzulässig. Mehrwegtransportgestelle sind vom Kunden binnen 4 Wochen auf eigene Kosten an Moser zurückzustellen ansonsten werden sie in Rechnung gestellt. Die Verpackung von Scheiben und Iso-Elementen erfolgt nach lade- und transporttechnischen Gegebenheiten.

Sind die Mehrweggestelle beschädigt, so sind diese Schäden zu ersetzen. Nach der Zahlung dieser Kosten gehen die Mehrweggestelle in ihr Eigentum über. Moser behält sich die Verrechnung einer Tagesmiete je überlassenem Transportgestell vor.

  1. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

Alle Preisangaben erfolgen unverbindlich aufgrund der Tagespreise, zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung gültige Tagespreis, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Steuern und Abgaben und ohne Skonto, Verpackung, Fracht, LKW-Maut oder Versicherung sowie Energiepauschale. Sofern sich für Waren, für die ein Listenpreis besteht, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Listenpreis erhöht, ist Moser berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.

Moser ist berechtigt, vor und noch nach Annahme des Angebots die Lieferung von der Beibringung der Sicherheit oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Durch dieses Verlangen kann Moser nicht in Verzug geraten, solange die begehrte Sicherheit nicht gestellt wurde. Der Vertragspartner ist weiterhin unverändert an die Vereinbarung mit Moser gebunden. Die Preise laut Auftragsbestätigung setzen die Erledigung aller erforderlichen Vorarbeiten durch den Auftraggeber voraus und verstehen sich ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Jeder sich daraus ergebende Mehraufwand wird in Rechnung gestellt.

Rechnungen sind binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Ein allfälliger Skontoabzug ist ausdrücklich zu vereinbaren bzw. bedarf der schriftlichen Zustimmung von Moser. Reisende, Vertreter und sonstige im Außendienst von Moser tätige Personen sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zum Inkasso berechtigt und befreit Zahlungen an diese Personen nicht von der Zahlungspflicht. Ist der Glaspreis nach der Fläche zu berechnen, so wird der Preis der Ware, wie in der Preisliste von Moser dargestellt, berechnet.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist jede Aufrechnung von Gegenforderungen – aus welchem Titel immer – gegen eine fällige Forderung von Moser.

  1. ZAHLUNGSVERZUG:

Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 12 % p.a. berechnet. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung, wobei Spesen und Kosten nicht zu Lasten von Moser gehen.
Bei Zahlungsverzug werden alle noch nicht fälligen oder bedingten Forderungen von Moser sofort fällig und ist Moser zur Verwertung von bestehenden Sicherheiten des Kunden und zur Verweigerung aller Leistungen bis zur vollständigen Zahlung berechtigt.

  1. VERTRAGSSTRAFE:

Kommt es nach Zusenden der Auftragsbestätigung aus welchem Grund immer nicht zu einer Lieferung oder zu einem Rücktritt vom Vertrag, so ist unbeschadet der Geltendmachung des tatsächlichen Schadens Moser zur Forderung von 15 % der Auftragssumme als pauschaliertem Aufwandsersatz, der nicht einem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, berechtigt. Moser ist jedoch jedenfalls berechtigt, auch auf Zuhaltung der Bestellung zu bestehen.

  1. GEWÄHRLEISTUNG:

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Moser gelieferten Produkte sechs Monate ab Gefahrenübergang, soweit Gewährleistung nicht ohnedies ausgeschlossen ist. Alle Waren sind bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und ist jeder Mangel oder Fehlmenge bei sonstigem Verlust des Gewährleistungsanspruchs unverzüglich schriftlich zu rügen. Dies gilt auch für Rügen hinsichtlich von Bruch oder Kratzern, wobei Gewährleistung für Glasbruch oder Oberflächenkratzer nach Übergabe ausgeschlossen ist. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch einen Lieferanten/Transportführer oder den Empfänger selbst, bildet den Beweis, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde.

Für Waren, die Moser von Dritten bezogen hat, übernimmt Moser nur jene Haftung, die auch vom Lieferanten gewährt wird. Jede Gewährleistung ist bei zur Verarbeitung übernommenem

Glas ausgeschlossen. Bei Isolierglaseinheiten wird für ein Nichtbeschlagen der Scheibenoberflächen im Scheibenzwischenraum die Gewährleistung nur für ortsübliche Umweltbedingungen übernommen. Moser haftet nicht für Folgekosten, welcher Art auch immer, die dem Kunden, oder dessen Vertragspartner oder Dritten, die mit dem Einbau oder der Verwendung der Ware befasst sind, entstehen.

Kosten, die durch Einbau, Verarbeitung bzw. Verglasung beanstandeter Ware, aber auch durch neuerliche Zulieferung, Ersatzverarbeitung bzw. Ersatzverglasung, entstehen, gehen jedenfalls nicht zu Lasten von Moser.
Moser kann die Kunden nicht abtretbaren Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisreduktion erfüllen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Garantieerklärungen des Herstellers der Ware begründen, auch wenn sie von Moser weitergegeben werden, nur Ansprüche des Bestellers gegenüber dem Hersteller. Derartige Garantiezusagen werden weder Teil der Gewährleistung von Moser noch begründen sie eine über dessen Gewährleistung hinausgehende oder diese ergänzende Gewährleistung oder Garantie von Moser.

  1. HAFTUNG:

Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz beträgt 6 Monate ab Kenntnis des Schadens. Rührt ein Schaden allerdings von einem Mangel her, dessen Geltendmachung im Rahmen der Gewährleistung bereits verfristet ist, so ist auch die Geltendmachung von Schadenersatz ausgeschlossen.

Moser haftet nicht für Fahrlässigkeit.
Jedenfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, Zinsverlusten, entgangenem Gewinn sowie allen Ansprüchen Dritter. Schadenersatz kann daher maximal in Höhe des Fakturenbetrages der schadensauslösenden Ware anfallen.
Bei Nichtbeachtung fachgerechter Benutzungs-, Lager- oder Montagebedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

  1. PRODUKTHAFTUNG:

Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund der ordnungsgemäßen Behandlung der Waren – insbesondere unter Hinweis auf die sofortige und sonstige regelmäßige Überprüfung der Ware durch den Käufer – erwartet werden kann.
Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist jede Haftung nach dem Produkthaftgesetz ausgeschlossen. Die Ersatzpflicht für die aus dem Produkthaftgesetz resultierenden Sachschäden und Haftungsansprüchen, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ist ausgeschlossen.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT:

Moser behält sich das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wird die Ware vor Bezahlung im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert, so ist dazu die schriftliche Zustimmung von Moser einzuholen und tritt der Kunde von Moser seine Entgeltsforderungen aus dem Verkauf an Moser ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Moser schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung zur Weitergabe des Eigentumsvorbehalts lässt die Gewährleistung wie auch die Schadenersatzansprüche des Vertragspartners von Moser erlöschen. Bei Rückerhalt der Ware bleibt der sonstige Schadenersatzanspruch von Moser unberührt.

Bei Nichtzahlung ist Moser berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Kunde ermächtigt Moser

insbesondere zur Wegnahme der Ware und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag und keine Besitzstörung sondern lediglich eine Sicherstellung der Ware liegt und kann aus dieser Wegnahme kein Schadenersatzanspruch gegen Moser entstehen. Dieses Recht von Moser ist auch auf Rechtsnachfolger des Kunden zu überbinden.

  1. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT:

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen steht Moser bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Besteller zu liefern sind oder an sämtlichen Gegenständen, welche in den Verfügungsbereich von Moser gelangen, auch wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung zu Moser stehen.

  1. GERICHTSSTAND/RECHTSWAHL:

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist St. Pölten. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN- Kaufrechtes.

  1. ALLGEMEINES:

Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere mit dem Besteller getroffene Vereinbarung teilweise, aus welchem Grund immer, unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen nicht.

  1. VERBRAUCHERGESCHÄFTE:

Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 (1) KSchG vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.